Verwenden Sie einen Kaffeevollautomaten in Ihrem Unternehmen, um sich selbst und Ihren Mitarbeitern die Bereitung verschiedener Kaffeespezialitäten zu ermöglichen, dann können Sie von der Abschreibung Gebrauch machen, die für alle beweglichen Wirtschaftsgüter gilt.
Was Sie bei der Kaffeeautomat Abschreibung beachten sollten
Die Grundlage für die Abschreibung eines Kaffeevollautomaten ist die Nutzungsdauer, sie kann mit fünf Jahren angesetzt werden. Pro Jahr werden 20 Prozent des Anschaffungspreises abgeschrieben; die Kaffeevollautomat Abschreibung wird durch Abschreibungstabellen erleichtert. Im Internet steht Ihnen ein Abschreibungsrechner kostenlos zur Verfügung. Die Abschreibung wird mit Afa abgekürzt, das bedeutet Absetzung für Abnutzung.
Wenn der Kaffeeautomat weiterhin genutzt wird
Die Kaffeeautomat Abschreibung wird zusammen mit anderen Abschreibungen in der Bilanz ausgewiesen. Die Nutzung des Kaffeeautomaten nach dem Ende der Abschreibungsperiode ist möglich, doch nehmen Sie dann keine Abschreibungen mehr vor. Der Restbuchwert ist dann Null, die Maschine muss deshalb jedoch noch nicht verschlissen sein, sie ist oft noch voll funktionstüchtig.